Rechtstipp: Arbeitsrecht - Auf Erholungsurlaub darf nicht verzichtet werden
Selbst wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten will, kann er das nicht wirksam tun, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer zum 30.04. eines Jahres aus dem Betrieb ausscheidet, in diesen ersten vier Monaten des Kalenderjahres durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, und den anteiligen Urlaub nicht nehmen konnte (7 Tage standen für die 4 Monate zu). Steht in einem Vergleich, in dem sich Arbeitnehmer und -geber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung (hier in Höhe von 10.000 €) einigen, dass die »Urlaubsansprüche in natura gewährt" seien, so ist das unwirksam. Der (ehemalige) Arbeitgeber muss den Urlaub auszahlen. Ein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub ist nicht möglich. (BAG, 9 AZR 104/24) - vom 03.06.2025
Steuertipp: Behinderten-Pauschbetrag ab 2026 nur bei elektronischer Datenübermittlung
Bislang genügt als Nachweis einer Behinderung ein Feststellungsbescheid oder ein Schwerbehindertenausweis. Ab dem 1.1.2026 ist für neue oder geänderte Feststellungen eine elektronische Datenübermittlung vom Versorgungsamt ans Finanzamt Pflicht. Gültige Papiernachweise werden weiterhin akzeptiert, sofern sich die Feststellungen nicht vor Ablauf ihrer Gültigkeit ändern.