04.07.2025
Auch ein Grundlagenbescheid, der viele Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen oder geändert wird, kann zu einer Zinspflicht unter Anwendung der Karenzzeit des § 233a Absatz 2 der Abgabenordnung führen. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige aufgrund einer unklaren Erbrechtssituation nicht in der Lage war, die Besteuerungsgrundlagen früher zu ermitteln beziehungsweise zu schätzen und eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Steuern zu leisten, um eine Zinsentstehung zu verhindern oder jedenfalls zu reduzieren, begründet nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) keine sachliche Unbilligkeit.
Die Freistellung von der Zahlung der Steuer rechtfertige im Hinblick auf den hierdurch typisierend anzunehmenden Liquiditäts- und Zinsvorteil hinsichtlich der Steuerschuld die Festsetzung von Nachzahlungszinsen. Auf die fehlende Nutzungsmöglichkeit der Nachlassgegenstände durch den Steuerpflichtigen während des Erbscheinverfahrens kommt es laut BFH nicht an.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.04.2025, X R 12/21