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04.07.2025

Kinder über 25: So setzen Eltern die Unterhaltszahlungen ab

Ab dem 25. Lebensjahr eines Kindes entfallen das Kindergeld, der Kinderfreibetrag und der Ausbildungsfreibetrag. Eltern können aber von einem anderen Steuervorteil profitieren: Zahlen sie ihren Kindern noch Unterhalt, so lässt sich dieser als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer geltend machen. Hierauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Im Jahr 2025 könnten Eltern für ihr Kind nach dem 25. Geburtstag bis zu 12.096 Euro (1.008 Euro pro Monat) steuerlich geltend machen – das seien 312 Euro mehr als im Jahr 2024. Wie der BVL mitteilt, entspricht das in der Regel dem Unterhaltssatz von 990 Euro inklusive 440 Euro Wohnkosten, den Eltern laut Düsseldorfer Tabelle 2025 ihren auswärts Studierenden zahlen müssen – zumindest, solange sie nicht verheiratet sind. Zusätzlich berücksichtige das Finanzamt die übernommenen Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Wenn der Nachwuchs nebenbei jobbe, sollten Eltern das einkalkulieren, rät BVL-Geschäftsführerin Jana Bauer. Denn eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 Euro im Jahr minderten den Höchstbetrag beim Unterhaltsabzug. Einkünfte seien zum Beispiel das Gehalt – auch aus Minijobs. Davon gingen 1.230 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag oder tatsächlich höhere Werbungskosten ab. Bezüge seien zum Beispiel staatliche Zuschüsse wie BAföG, vermindert um 180 Euro Kostenpauschale.

Zudem frage das Finanzamt auch nach dem Vermögen des Unterhaltsempfängers. Dieses dürfe nicht mehr als 15.500 Euro (so genanntes Schonvermögen) betragen. Angesparte und nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen zählten allerdings erst nach Ablauf des Kalenderjahres zum Vermögen, wie der Bundesfinanzhof entschieden habe (VI R 21/21).

Wichtig zu wissen sei, dass Eltern den Unterhalt immer für den jeweiligen Monat im Voraus zahlen und generell per Überweisung müssen. Barzahlungen erkenne das Finanzamt seit Januar 2025 nicht mehr an. Auch übernommene Miete zähle als Unterhalt. "Gehört jedoch das Kind noch zum Haushalt, können Eltern den Unterhaltshöchstbetrag ansetzen, ohne Kosten nachzuweisen", ergänzt Bauer.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 18.06.2025