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04.07.2025

Eingliederungshilfe: Kein persönliches Budget für Fitnessstudio und Kampfsportschule

Eine Frau erhält im Rahmen der Eingliederungshilfe kein persönliches Budget für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sowie für den Besuch einer Kampfsportschule. Das Sozialgericht (SG) Hannover bestätigte die entsprechende Behördenentscheidung.

Die Frau leidet unter anderem an paranoider Schizophrenie. Sie erhält umfangreiche Assistenzleistungen zur ambulanten Betreuung in Form von Fachleistungsstunden, die zuletzt auf 14 Stunden pro Woche erhöht wurden. Ziel dieser Leistungen ist es, die Erkrankte in ihrer Alltagsbewältigung zu unterstützen und das Erlernen einer Tagesstruktur aufgrund einer erheblichen Antriebsminderung sicherzustellen.

Doch die bewilligten Hilfen reichten der Frau nicht. Sie wollte auch noch den Besuch eines Fitnessstudios und einer Kampfsportschule finanziert bekommen. Mit diesem Begehren scheiterte sie.

Das SG weist darauf hin, dass die bewilligten Fachleistungsstunden bereits der Förderung einer Tagesstruktur dienten – inklusive Unterstützung bei sportlichen Aktivitäten. Die darüber hinaus gewünschten Maßnahmen seien zwar ein möglicher Bestandteil eines strukturierten Alltags, könnten diesen jedoch nicht allein begründen oder tragen.

Eine tragfähige Tagesstruktur erfordere ein Zusammenspiel verschiedenster Alltagskompetenzen wie regelmäßiger Schlafrhythmus, Körperpflege, Haushaltsführung und soziale Interaktion. Der isolierte Besuch eines Fitnessstudios oder einer Kampfsportschule erfülle dieses umfassende Rehabilitationsziel nicht.

Zudem habe die Klägerin – zumindest zeitweise – selbstständig sportliche Aktivitäten aufgesucht. Das spreche gegen eine aktuelle Notwendigkeit zusätzlicher Leistungen. Die beantragten Hilfen seien nicht budgetfähig im Sinne einer Eingliederungshilfe.

Sozialgericht Hannover, Urteil vom 12.06.2025, S 4 SO 103/22, nicht rechtskräftig