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04.07.2025

Verbaute Bleileitungen: Verkäufer einer Wohnanlage muss darüber aufklären

Der Verkäufer einer Immobilie mit 36 vermieteten Wohneinheiten muss Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung über verbaute Bleileitungen leisten. Das hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden.

Ein Mann verkaufte eine Immobilie mit 36 überwiegend vermieteten Wohneinheiten. Darüber, dass die Trinkwasserleitungen aus Blei sind, klärte er die Käuferin nicht auf. Nach dem Kauf ließ die Käuferin die Wasserleitungen untersuchen – in mehreren Wohnungen lag der Bleigehalt des Trinkwassers oberhalb des Grenzwertes. Die Käuferin verlangte vom Verkäufer die Erstattung der Mietausfälle infolge Mietminderungen sowie Ersatz künftiger Schäden, insbesondere für die Sanierung, die über 200.000 Euro koste. Der Verkäufer weigerte sich – er habe weder von Bleileitungen noch von erhöhten Bleiwerten gewusst. Das Blei dürfte aus den Leitungen des Wasserversorgers stammen.

Das LG Lübeck bejaht einen Anspruch der Käuferin auf Erstattung der entgangenen Mieten sowie auf Ersatz künftiger Schäden. Trinkwasserleitungen aus Blei stellten einen Mangel dar, über den der Verkäufer ungefragt aufklären müsse. Der Verkäufer habe sowohl von den Bleileitungen als auch den überschrittenen Grenzwerten gewusst und der Käuferin bewusst verschwiegen. Das ergebe sich aus mehreren Zeugenaussagen, zudem habe sich der Verkäufer bei seinen Angaben in Widersprüche verstrickt.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 01.07.2025, 2 O 231/23, nicht rechtskräftig