04.07.2025
Wenn Kinder nicht in die Schule gehen wollen, müssen Eltern dafür sorgen, dass sie dennoch zum Unterricht erscheinen. Mit einem Verweis auf eine an den Bedürfnissen der Kinder ausgerichteten gewaltfreien Erziehung können sie sich nicht herausreden. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Bayreuth.
Ein Elternpaar war unter Androhung von Zwangsgeld dazu verpflichtet worden, dafür Sorge zu tragen, dass seine Kinder in die Schule kommen. Doch die Eltern verwiesen darauf, ihre Kinder hätten selbstständig entschieden, dass sie keine Schule besuchen möchten. Ein Schulbesuch sei für die Kinder allenfalls unter bestimmten Bedingungen, insbesondere einem späteren Unterrichtsbeginn und einer geringeren Klassengröße vorstellbar. Es sei den Eltern im Rahmen einer an den Bedürfnissen ihrer Kinder orientierten gewaltfreien Erziehung trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich, einen Schulbesuch durchzusetzen. Jedenfalls aber könne man ihnen nicht den Besuch einer bestimmten Schule vorschreiben.
Das Landratsamt Bayreuth hatte die Elternverpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die beiden Kinder am Unterricht der örtlichen Grundschule teilnehmen. Zudem wurden den Eltern für den Fall einer weiteren Weigerung mehrfach Zwangsgelder angedroht. Die Eltern hätten aus Sicht der Behörde nicht alle pädagogisch sinnvollen Mittel ausgenutzt, um den Schulbesuch ihrer Kinder durchzusetzen. Die Schulpflicht, der die Kinder unterlägen, diene nicht allein der Wissensvermittlung, sondern auch dem Erwerb von Sozialkompetenz in der Schulgemeinschaft. Zudem hätten die Kläger auch keinen Antrag auf Besuch einer anderen als der zuständigen Sprengelschule gestellt.
Die Klagen der Eltern gegen diese Verpflichtung und die angedrohten Zwangsgelder blieben ohne Erfolg. Das VG Bayreuth kam nach der Anhörung der Kläger zu dem Ergebnis, dass diese sich nicht in ausreichendem Maße um die Durchsetzung der Schulpflicht bemüht hätten. Die Verpflichtung der Eltern, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder die Schule besuchen, sei auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht unverhältnismäßig. Die Schulpflicht entfalle nicht durch den entgegenstehenden Willen der Kinder.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.
Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 27.06.2025, B 3 K 24.419 und B 3 K 24.420, nicht rechtskräftig