03.07.2025
Reitunterricht unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer – es sei denn, er dient ausdrücklich der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zu einem Beruf. Über ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) berichtet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.
Ein Reiterhof habe verschiedene Kurse für Kinder und Jugendliche und für das Ablegen von Leistungsabzeichen angeboten. Während das Finanzamt sämtliche Umsätze als steuerpflichtig eingestuft habe, habe das Finanzgericht die Kurse mit Leistungsabzeichen sowie damit im Zusammenhang stehende Übernachtungen und Verpflegungen als steuerfrei eingestuft, da dieser Unterricht auf den Beruf des Turniersportreiters vorbereitete.
Der BFH bestätigte laut BdSt, dass Reitunterricht im Regelfall eine Freizeitgestaltung darstellt und nicht als Schul- oder Hochschulunterricht gilt. Nur wenn der Unterricht nachweislich und überwiegend auf einen konkreten Beruf vorbereitet, könne eine Steuerbefreiung greifen.
Die Beherbergung und Verpflegung seien nach Ansicht des BFH stets eigenständige, steuerpflichtige Hauptleistungen. Eine Steuerbefreiung hierfür komme nur in Betracht, wenn der Anbieter als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter gilt. Das habe im vorliegenden Fall nicht zugetroffen. Seit 2020 sei zudem Voraussetzung, dass die Einrichtung ohne Gewinnstreben agiert, was ebenfalls zu verneinen gewesen sei.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 27.06.2025 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.01.2025, XI R 9/22