16.01.2026
Ein Spieler von Online-Glücksspielen kann sich in der Regel auf das Recht des Staates stützen, in dem er wohnt, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt. Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) kommt es darauf an, wo der Schaden des Spielers entstanden ist. Das sei in dem Land, in dem er seinen Wohnsitz hat.
Ein Kunde des mittlerweile insolventen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing, der in Österreich wohnt, verklagte die beiden Titanium-Geschäftsführer vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen entstandenen Verluste erstattet zu bekommen.
Titanium besaß eine Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber über keine solche in Österreich. Der Kunde macht daher geltend, der Glücksspielvertrag sei nichtig. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe.
Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das keine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft kenne.
Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den EuGH befragt. Dieser stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt.
Die Rom-II-Verordnung gelte für eine deliktische Schadensersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage falle nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben. Dieser Ausschluss gelte nicht für die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, die von einer Verpflichtung herrührt, die mit dem Leben der Gesellschaft nichts zu tun hat.
Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gelte der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das sei hier Österreich, sodass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre.
Allerdings stellt der EuGH zugleich klar: Sollte sich aus der Gesamtheit der Umstände ergeben, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, könne das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24