02.10.2025
Mit der neueren, verkürzten Nutzungsdauer von einem Jahr können Laptop, PC und Tablets für das Anschaffungsjahr unter bestimmten Voraussetzungen vollständig abgesetzt werden, und zwar als Werbungskosten, sofern man Arbeitnehmer ist. Allerdings muss die berufliche Nutzung dem Finanzamt nachgewiesen werden. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, wie das gelingt.
Der Gesetzgeber verlange, dass die Geräte zumindest zu zehn Prozent Zeitanteil beruflich genutzt werden, damit ein Absetzen überhaupt machbar ist. Dies trifft laut Lohnsteuerhilfe zu, wenn ab und zu E-Mails abgerufen und beantwortet werden. In der Regel akzeptierten die Finanzämter 50 Prozent berufliche Nutzung, wenn es zum Berufsbild passt. Bei stark computeraffinen Berufen, wie ITlern, Redakteuren oder wissenschaftlichen Mitarbeitenden, seien sogar 80 Prozent drin. Aber auch eine vollständige Anerkennung sei möglich, wenn das Gerät ausschließlich beruflich genutzt wird.
Bei einer rein beruflichen Nutzung sei eine Bescheinigung des Arbeitgebers als Nachweis hilfreich. Der Besitz eines weiteren PCs könne auch ein Indiz dafür sein. Bei der anteiligen beruflichen Nutzung reiche als einfacher Nachweis eine Auflistung der beruflichen Tätigkeiten, die mit dem Laptop erledigt werden. In manchen Fällen werde eine Art Tagebuch erwartet, das die berufliche und private Nutzung in einem Zeitraum von drei Monaten dokumentiert. Dies sei der Fall, wenn dem Finanzamt der berufliche Anteil nicht glaubwürdig erscheint, so die Lohnsteuerhilfe.
Aber nicht nur das Laptop selbst mit der Steuererklärung sei absetzbar, sondern die gesamte Peripherie sowie Software ebenfalls. Das beginnt laut Lohnsteuerhilfe bei Monitor, Drucker, Maus, Tastatur, Webcam und Headset, über Netzteile, externe Festplatten, Lautsprecher, Adapter und USB-Hubs bis hin zu Zubehör. Auch dieses werde üblicherweise entsprechend dem Nutzungsanteil des PCs abgesetzt. Wenn das Laptop zu 60 Prozent beruflich genutzt wird, werde genau dieser Prozentsatz auf den Kaufpreis des Druckers beispielsweise übertragen. Die gelte auch für allgemeine Software wie MS-Office-Programme.
Wird eine spezielle Software ausschließlich beruflich eingesetzt, sei diese vollständig absetzbar. Das treffe ferner auf Zubehör, zum Beispiel ein Headset, das ebenfalls rein beruflich genutzt wird, zu. Druckerpatronen, Druckerpapier und Batterien für Funkmäuse seien als Arbeitsmittel absetzbar.
Damit der Steuer-Booster bei den Werbungskosten gelingt, seien Kaufbelege beziehungsweise Rechnungen notwendig, und zwar für jedes Teil, das abgesetzt werden soll, erinnert die Lohnsteuerhilfe. Also müssten diese für die Steuererklärung aufgehoben werden. "Das gilt ebenso bei Käufen von gebrauchter Ware, da es den Finanzbehörden egal ist, ob ein Laptop neu oder gebraucht gekauft wird", erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 30.09.2025