02.10.2025
Ein junger Mann muss wegen des Diebstahls eines Affenweibchens und anderer Delikte für drei Jahre und sechs Monate ins Gefängnis. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das entsprechende Urteil des Landgerichts (LG) Chemnitz bestätigt.
Der Angeklagte fuhr mit einem Mitangeklagten an Ostern 2024 zum Leipziger Zoo, um dort einen Affen zu stehlen. Beide hatten zuvor mit Freunden auf Instagram ein Video gesehen, in dem ein Affe an einem Auto "schraubte". Daraufhin wollten sie auch einen Affen besitzen, um ihre Freunde damit zu beeindrucken, dass sie mit ihrem "eigenen" Affen gemeinsam an Autos basteln können. Im Leipziger Zoo fingen sie das Bartaffenweibchen Ruma ein und verbrachten es nach Chemnitz in eine von ihnen und ihren Freunden genutzte Garagenanlage, wo sie Ruma einige Tage beherbergten. In dieser Zeit "spielten" die Angeklagten mit der Affendame und verpflegten sie. Weiterhin machten sie "Selfies" und Videos mit Ruma und nahmen sie in ihre "Clique" auf. Als ihnen das mediale Echo zu groß wurde, brachten sie den Affen nach Leipzig zurück und stellten ihn in einem Park in einem Karton ab. Dort wurde Ruma von Passanten entdeckt.
Es folgten weitere Taten: Einige Tage später brach der Angeklagte mit dem genannten Mittäter in ein Motorrad-Geschäft ein. Dort entwendeten sie hochwertige Motorräder, die – auch aufgrund eines Unfalls – schwer beschädigt wurden. Mit einem weiteren Mitangeklagten überfielen sie am nächsten Tag eine Tankstelle, wobei sie eine echt aussehende Spielzeugpistole benutzten. Etwa eine Woche später brachen die drei in ein Autohaus ein und stahlen zwei hochmotorisierte Fahrzeuge. Auch diese wurden in der Folge stark beschädigt. Als die Polizei einen der Wagen einige Tage darauf entdeckte und sicherstellen wollte, entzog sich der Angeklagte zunächst dem polizeilichen Zugriff, leistete gegen seine Festnahme Widerstand und verletzte dabei zwei Polizeibeamte.
Das LG verurteilte den Angeklagten wegen drei Fällen des Diebstahls, schwerer räuberischer Erpressung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung. Der BGH erkannte bei der Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler. Da die Mitangeklagten gegen das Urteil des LG kein Rechtsmittel eingelegt haben, ist dieses nun rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2025, 5 StR 456/25