02.10.2025
Wer mit dem Pkw zum Flughafen fährt, sollte einen ausreichenden Zeitpuffer einbauen. Denn wird – etwa wegen eines Unfalls auf der Strecke – der Flughafen nicht rechtzeitig erreicht, hilft einem auch eine Reiserücktrittsversicherung nichts, wie ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zeigt.
Eine Frau hatte eine Reise nach Hawaii gebucht und zugleich eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Danach waren der Ersatz von Reise- und Unterkunftskosten, wenn es notwendig und unvermeidbar ist, dass der Versicherungsnehmer die Reise aus bestimmten Gründen stornieren und verschieben muss, bis zu einem Betrag von 6.500 Euro pro Person versichert.
Am Reisetag machte sich die Frau um 4.00 Uhr morgens in Kiel mit einem Mietwagen auf den Weg – der Flieger sollte in Hamburg um 6.45 Uhr starten. Infolge eines Unfalls kam es zur Vollsperrung der von der Frau genutzten Strecke, die über zwei Stunden dauerte. Erst um 6.30 Uhr erreichte sie den Flughafen. Den Flug antreten konnte sie da nicht mehr. Sie begehrte nun von der beklagten Versicherung Erstattung der ihr durch den verspäteten Reiseantritt entstandenen Mehrkosten von rund 9.000 Euro.
Das LG wies die Klage ab, das OLG die Klägerin darauf hin, dass sie keinen Anspruch auf Erstattung der durch den verspäteten Reiseantritt verursachten Mehrkosten habe. Nach diesem Hinweis hat die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen.
Die Verschiebung des Reiseantritts sei nicht "unvermeidbar" im Sinne der Regelungen des Versicherungsvertrages, so das OLG. Unvermeidbar seien Umstände, "wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären". Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin hätte es durch Einplanung eines "entsprechenden Zeitpuffers" in Händen gehabt, rechtzeitig am Flughafen anzutreffen. Grundsätzlich müsse jeder Passagier einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einkalkulieren. Auf Verzögerungen unter anderem bei den Kontrollen müsse sich jeder Fluggast einstellen und Wartezeiten einkalkulieren. Entsprechend würden Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber empfehlen, zwei bis drei Stunden vor dem Abflug am Flughafen zu erscheinen.
Soweit die Klägerin zwar eingeplant hatte, circa zwei Stunden vor dem Abflug am Flughafen Hamburg zu sein, habe sie etwaige Verzögerungen etwa durch einen Unfall auf der Strecke nicht einkalkuliert. Ohne Erfolg berufe sie sich darauf, dass sie um die Uhrzeit und auf dieser Strecke mit einer Verzögerung nicht habe rechnen müssen. Gerade schwere Unfälle mit einem nachfolgenden Stau seien jedoch ein generelles Risiko im Straßenverkehr. Es wäre ihr mithin zumutbar gewesen, bei der Planung ihre Anreise ein angemessenes Sicherheitspolster für unvorhergesehene Verzögerungen aufzuschlagen. Dies gelte in besonderer Weise, da sie einen Mietwagen nutzte und diesen habe abgeben müssen. Bei "Beachtung eines minimalen Sicherheitspolsters von 15 Minuten" hätte sie hier die Unfallstelle noch vor dem Unfall passieren und den Flug wahrnehmen können.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 09.09.2025, 3 U 81/24