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02.10.2025

Beim Autofahren: Kein Tippen auf E-Zigaretten-Display

Wer am Steuer eine E-Zigarette bedient, muss mit einem erheblichen Bußgeld rechnen. Das zeigt der Fall eines Kölner Autofahrers, der während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte: Er muss 150 Euro Geldbuße bezahlen; zusätzlich droht ihm die Eintragung eines Punktes in Flensburg.

Auf der Autobahn hatten zwei Polizisten beobachtet, wie der Mann am Steuer seines Wagens Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm. Die Beamten gingen von der Nutzung eines Mobiltelefons aus. Die Stadt Siegburg verhängte gegen den Autofahrer deshalb eine Geldbuße über 150 Euro.

Der Betroffene legte Einspruch ein: Er habe kein Handy benutzt, sondern seine E-Zigarette bedient. Weiter half ihm das nicht. Das Amtsgericht Siegburg subsumierte auch die Benutzung einer solchen E-Zigarette unter das "Handy-Verbot" des § 23 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung (StVO).

Die vom OLG Köln zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde des Autofahrers hatte in der Sache keinen Erfolg. Das Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette zur Veränderung ihres Stärkegrads verstößt auch nach Auffassung der Kölner Richter gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte durch Fahrzeugführende gemäß der – wiederholt geänderten – Vorschrift des § 23 Absatz 1a StVO.

Eine E-Zigarette mit Touchdisplay sei ein Gerät mit "Berührungsbildschirm" im Sinne des § 23 Absatz 1a Satz 2 StVO. Zudem halte eine solche auch Informationen bereit, wenn die veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay angezeigt wird (§ 23 Absatz 1a Satz 1 StVO). Zwar bestehe der Zweck einer E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Die Regelung der Dampfstärke über ein Touchdisplay stelle aber eine Hilfsfunktion dar, die ihre Hauptfunktion unterstützt.

Ihre Bedienung begründe auch ein erhebliches Ablenkungspotential für den Fahrzeugführer, das sich nicht von der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons unterscheide, betont das OLG. Daher liege in der Einstellung der Dampfstärke über das Touchdisplay ein verbotswidriges Benutzen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 25.09.2025, III-1 ORbs 139/25, rechtskräftig